Geflügelpest und Stallpflicht



Nachstehend haben wir einige Informationen für Interessierte zum Thema Vogelgrippe und Stallpflicht in Nordrhein-Westfalen zusammengetragen.


BEI Vogelgrippe und Vogelpest in NRW kann Stallpflicht für Geflügel in ganz NRW angeordnet werden  !

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zunächst einmal zur Beruhigung.
    Das Virus stellt zwar eine erhebliche Bedrohung für Hausgeflügel dar, gilt für den Menschen aber als ungefährlich.
    Infektionen des Menschen mit H5N8 sind bisher nicht bekannt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hält auch eine Übertragung des Erregers über Eier, Geflügelfleisch und Geflügelprodukte für unwahrscheinlich.

Gänse / Wassergeflügel und andere Haus- und Nutzvögel müssen - wenn angeordnet - wegen der Vogelgrippe auch in NRW in die Ställe. Die Stallpflicht gilt dabei für

  • konventionelle Betriebe / Biobetriebe unbahängig von der Bestandsgröße
  • private Haltungen von Legehennen, Masthühner, Puten, aber auch Enten und Gänse oder sonstiges Geflügel, ebenfalls unabhängig von der Besatzdichte
  • Zoos, Vogelparks und ähnliche Einrichtungen.

Im Unteren Gefährdungslevel werden in  Kreisen und kreisfreien Städten, die sich in Risikogebieten befinden, solche Anordnungen zuerst getroffen. Zu den Risikogebieten zählen beispielsweise Sammelplätze von durchziehenden Wildvögeln sowie Rast- und Ruheplätze an oder in der Nähe von Seen, Flüssen und Feuchtbiotopen. Damit soll einer Ausbreitung der Vogelgrippe und Vogelpest nach NRW vorgebeugt werden.

 

Zur Früherkennung eines möglichen Erreger-Eintrags in der Wildvogelpopulation  werden erkrankte bzw. verendete Wildvögel amtlich untersucht. In den Risikogebieten wird das Monitoring auf Hausgeflügel ausgedehnt.

 

Was ist beim Auffinden eines verendeten Vogels zu tun?

Nicht jeder tote Vogel muss an der Geflügelpest verendet sein. Falls der gefundene Vogel doch infiziert ist, können Menschen und Säugetiere (z. B. Hunde oder Katzen) nicht angesteckt werden. Trotzdem: Fassen Sie den Vogel nicht an und nehmen Sie ihn nicht mit! Bitte informieren Sie das Veterinäramt Ihrer Stadt/ Ihres Landkreises oder die Polizei! 

 

 


Was versteht man unter Stallpflicht oder Aufstallung?
Unter "Aufstallung" ist entweder eine geschlossene Stallhaltung zu verstehen oder eine Haltung unter einem nach oben und seitlich geschlossenen Unterstand, falls eine Stallhaltung nicht möglich ist (z. B. bei Gänsen).


Auswirkungen auf die Kennzeichnungspflicht

 

Bei Eiern:

Die Stallpflicht hat auch Auswirkungen auf Haltungsart und entsprechende Kennzeichnung: Eier aus Freilandhaltung aus den betroffenen Regionen dürfen noch maximal zwölf Wochen als Freilandeier vermarktet werden – auch, wenn die Legehennen aufgrund des Erlasses im Stall stehen. Auch Eier und Geflügel aus biologischer Erzeugung dürfen weiterhin als "Bio" Ware verkauft werden. Hierbei gibt es keine zeitliche Beschränkung.

 

Bei Fleisch / Geflügelerzeugnssen:

Die Erzeugnisse in Aufstallungsgebieten können weiterhin als Produkte aus Freilandhaltung bzw. Ökolandbau vermarket werden. Bei Eiern und Geflügel aus Freilandhaltung ist dies auf 12 Wochen beschränkt, bei Fortdauer der Stallpflicht muss die Auslobung auf Bodenhaltung geändert werden. Im Ökolandbau gibt es keine zeitliche Beschränkung.

Für Betriebe außerhalb der Aufstallungsgebiete gilt die Verpflichtung zur Auslauf-gewährung im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten „Freiland“ und „Öko-Landbau“ unverändert. Wenn ein Betriebsleiter sich entschließt, seinen Bestand vorsorglich aufzustallen, können die Erzeugnisse nur als Bodenhaltungserzeugnisse vermarktet werden, denn in diesen Fällen liegt keine zwingende Voraussetzung einer veterinärrechtlichen Beschränkung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor. Öko-Betriebe müssen diesen Wechsel vorher ihrer Öko-Kontrollstelle anzeigen, Legehennenbetriebe zusätzlich dem LANUV im Hinblick auf die Verwendung der Printnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz.

 

 


Umgang mit Geflügelprodukten

Es reicht, die grundsätzlichen Regeln im Ungang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelprodukten zu achten.

 

Wir zählen kurz nochmals die allgemeinen Hygienevorschriften auf, die (eigentlich) jedem bekannt sind:

  • Rohe Geflügelprodukte und andere Lebensmittel getrennt lagern und zubereiten, insbesondere wenn Letztere nicht noch einmal erhitzt werden.
  • Gerätschaften und Oberflächen, die mit rohen Geflügelprodukten in Berührung gekommen sind, gründlich mit warmem Wasser und Spülmittelzusatz reinigen.
  • Verpackungsmaterialien, Auftauwasser u.ä. sofort entsorgen.
  • Hände mit warmem Wasser und Seife waschen.
  • Geflügelspeisen gründlich durchgaren. Das bedeutet, dass für mindestens 2 Minuten eine Kerntemperatur von 70 °C erreicht werden muss.
  • Eier sollten vor dem Verzehr gekocht werden, bis Eiweiß und Eigelb fest sind, d.h. je nach Größe für mindestens 6 Minuten.