Informationen zum aktuellen Stand finden Sie hier:
Nachstehend haben wir einige Informationen für Interessierte zum Thema Vogelgrippe und Stallpflicht in Nordrhein-Westfalen zusammengetragen.
Das Wichtigste in Kürze:
Gänse / Wassergeflügel und andere Haus- und Nutzvögel müssen - wenn angeordnet - wegen der Vogelgrippe auch in NRW in die Ställe. Die Stallpflicht gilt dabei für
Im Unteren Gefährdungslevel werden in Kreisen und kreisfreien Städten, die sich in Risikogebieten befinden, solche Anordnungen zuerst getroffen. Zu den Risikogebieten zählen beispielsweise Sammelplätze von durchziehenden Wildvögeln sowie Rast- und Ruheplätze an oder in der Nähe von Seen, Flüssen und Feuchtbiotopen. Damit soll einer Ausbreitung der Vogelgrippe und Vogelpest nach NRW vorgebeugt werden.
Zur Früherkennung eines möglichen Erreger-Eintrags in der Wildvogelpopulation werden erkrankte bzw. verendete Wildvögel amtlich untersucht. In den Risikogebieten wird das Monitoring auf Hausgeflügel ausgedehnt.
Nicht jeder tote Vogel muss an der Geflügelpest verendet sein. Falls der gefundene Vogel doch infiziert ist, können Menschen und Säugetiere (z. B. Hunde oder Katzen) nicht angesteckt werden. Trotzdem: Fassen Sie den Vogel nicht an und nehmen Sie ihn nicht mit! Bitte informieren Sie das Veterinäramt Ihrer Stadt/ Ihres Landkreises oder die Polizei!
Was versteht man unter Stallpflicht oder Aufstallung?
Unter "Aufstallung" ist entweder eine geschlossene Stallhaltung zu verstehen oder eine Haltung unter einem nach oben und seitlich geschlossenen Unterstand, falls eine Stallhaltung nicht möglich
ist (z. B. bei Gänsen).
Auswirkungen auf die Kennzeichnungspflicht
Bei Eiern:
Die Stallpflicht hat auch Auswirkungen auf Haltungsart und entsprechende Kennzeichnung: Eier aus Freilandhaltung aus den betroffenen Regionen dürfen noch maximal zwölf Wochen als Freilandeier vermarktet werden – auch, wenn die Legehennen aufgrund des Erlasses im Stall stehen. Auch Eier und Geflügel aus biologischer Erzeugung dürfen weiterhin als "Bio" Ware verkauft werden. Hierbei gibt es keine zeitliche Beschränkung.
Bei Fleisch / Geflügelerzeugnssen:
Die Erzeugnisse in Aufstallungsgebieten können weiterhin als Produkte aus Freilandhaltung bzw. Ökolandbau vermarket werden. Bei Eiern und Geflügel aus Freilandhaltung ist dies auf 12 Wochen beschränkt, bei Fortdauer der Stallpflicht muss die Auslobung auf Bodenhaltung geändert werden. Im Ökolandbau gibt es keine zeitliche Beschränkung.
Für Betriebe außerhalb der Aufstallungsgebiete gilt die Verpflichtung zur Auslauf-gewährung im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten „Freiland“ und „Öko-Landbau“ unverändert. Wenn ein Betriebsleiter sich entschließt, seinen Bestand vorsorglich aufzustallen, können die Erzeugnisse nur als Bodenhaltungserzeugnisse vermarktet werden, denn in diesen Fällen liegt keine zwingende Voraussetzung einer veterinärrechtlichen Beschränkung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor. Öko-Betriebe müssen diesen Wechsel vorher ihrer Öko-Kontrollstelle anzeigen, Legehennenbetriebe zusätzlich dem LANUV im Hinblick auf die Verwendung der Printnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz.
Es reicht, die grundsätzlichen Regeln im Ungang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelprodukten zu achten.
Wir zählen kurz nochmals die allgemeinen Hygienevorschriften auf, die (eigentlich) jedem bekannt sind: